Aktuelle Meldungen der SdK

20. Oktober 2015

SdK: Geschädigte Volkswagen-Aktionäre sollten vor Klageerhebung zunächst Aufklärung abwarten

Für die durch "Dieselgate" geschädigten Aktionäre der Volkswagen AG besteht aus Sicht der SdK bis zum Beginn eines Musterverfahrens kein Zeitdruck in Bezug auf die Einreichung einer Schadensersatzklage. Zunächst sollten diese noch die Aufklärung des Sachverhalts rund um den Einsatz manipulativer Software zur Verfälschung der Abgaswerte von Dieselfahrzeugen abwarten. Aus Sicht der SdK dürfte vor allem der Kaufzeitpunkt der Aktien dafür ausschlaggebend sein, ob ein Schadensersatzanspruch besteht. Die SdK fordert unterdessen volle Transparenz von Volkswagen. Ein erster Schritt wäre hierbei die Offenlegung der Unterlagen nach dem Vorbild des US-amerikanischen Discovery-Verfahrens.

 

München, 21. Oktober 2015 - Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) rät Aktionären der Volkswagen AG, die aufgrund einer eventuell nicht rechtzeitig erfolgten Kapitalmarktmitteilung in Bezug auf "Dieselgate" einen Vermögensschaden erlitten haben, die weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die von der Gesellschaft selbst beauftragte Wirtschaftskanzlei zunächst abzuwarten.

 

Aktuell bringen sich mehrere Rechtsanwälte in Stellung und werben bei Aktionären der Volkswagen AG um Mandate für eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft. Aus Sicht der SdK erscheint es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass eine Vielzahl von geschädigten Aktionären der Volkswagen AG einen Schadensersatzanspruch haben dürfte. Jedoch besteht aus Sicht der SdK für die betroffenen Aktionäre keinerlei Zeitdruck. Nach Auskunft der von der SdK befragten Anwälte verjähren Ansprüche erst zum 31. Dezember 2018. Prozesstaktisch erscheint es aber sinnvoll, im Rahmen eines absehbaren Musterverfahrens zumindest die Verjährung zu hemmen. Dies ist innerhalb eines halben Jahres ab dem Beginn des Musterverfahrens möglich.

 

Aus Sicht der SdK ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Schadensersatzanspruch nur für einen Teil der geschädigten Aktionäre bestehen könnte, je nachdem zu welchem Zeitpunkt diese die Aktien erworben haben. Der niedersächsische Ministerpräsidenten Stephan Weil, Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft, wurde in mehreren Medien damit zitiert, dass bereits im Herbst 2014 die Problematik abweichender Schadstoffkonzentrationen bei Volkswagen bekannt war. Somit hätte Volkswagen aus Sicht der SdK zumindest zu diesem Zeitpunkt die Aktionäre über die Problematik informieren müssen. Dementsprechend dürften aus Sicht der SdK zumindest diejenigen Aktionäre, die ab Herbst 2014 Aktien erworben haben, einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft haben.

 

In wie weit auch Aktionäre, die vor diesem Zeitpunkt Aktien erworben haben, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist aktuell aus Sicht der SdK noch unklar. Daher sollten laut Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, zunächst "die laufenden externen und internen Ermittlungen abgewartet werden, bevor Anleger eine Schadensersatzklage einreichen. Andernfalls laufen sie Gefahr, dem schlechten Geld noch gutes Geld für die Kosten einer nicht aussichtsreichen Klage hinterherzuwerfen".

 

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird ihre Mitglieder, die Verluste mit Investitionen in Aktien der Volkswagen AG erlitten haben, über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren und gegebenenfalls deren Interessen im Wege einer Klagegemeinschaft juristisch durchsetzen. Mitglieder können sich hierfür für einen kostenlosen Infonewsletter unter www.sdk.org/volkswagen registrieren.

 

Derweilen fordert die SdK Volkswagen zu einer transparenten Aufarbeitung und schonungslosen Offenlegung der Vorgänge nach dem Vorbild des US-amerikanischen Discovery-Verfahrens auf. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Gesellschaft den Kapitalmarkt zu spät informiert haben sollte, fordert die SdK Volkswagen auf, nicht nur betroffene Kunden, sondern auch Streubesitzaktionäre, die nachweislich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, im Wege einer außergerichtlichen Einigung zu entschädigen. Dies würde aus Sicht der SdK nicht nur der weitaus kostengünstigere Weg sein, die Affäre aufzuarbeiten, sondern der Vorstand von Volkswagen würde so auch zum Teil verlorengegangenes Vertrauen wieder zurückerlangen.

 

München, 21. Oktober 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.




  • Kontaktdaten der SdK:

    Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

    Hackenstr. 7b, 80331 München

    Tel: 089 / 2020846-0

    Fax: 089 / 2020846-10

    E-Mail: info@sdk.org


  • Pressekontakt:

    Marc Liebscher

    Hackenstr. 7b, 80331 München

    Tel: 089 / 2020846-0

    E-Mail: presseinfo@sdk.org