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14. Mai 2019

Rückforderung einbehaltener Vermittlungsprovisionen durch Schweizer Banken möglich

 

Unrechtmäßig einbehaltene Vermittlungs- und Bestandspflegeprovisionen können innerhalb einer Frist von 10 Jahren zurückgefordert werden. Risikolose Rückforderung für Anleger möglich.

 

Viele Schweizer Banken und Vermögensverwalter haben in der Vergangenheit unrechtmäßig Vermittlungs- und Bestandspflegeprovisionen, sogenannte „Retrozessionen“, in Milliardenhöhe einbehalten. Diese Vermittlungsprovisionen gehören den Kunden und können nach einem Grundsatzurteil des Schweizer Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 zurückgefordert werden. Das Einbehalten von Vermittlungsprovisionen war viele Jahre lang ein lukratives Geschäftsmodell der Schweizer Finanzdienstleister.


Forderungen verfallen nach zehn Jahren

Inzwischen droht vielen Anlegern die Verjährung ihrer Ansprüche, die - je nach verwaltetem Vermögen – leicht fünf- oder sechsstellige Summen erreichen können. Bei marktüblichen Retrozessionen von 0,5 - 2,0 Prozent pro Jahr - je nach Institut auch mehr - errechnet sich bei einem Depotwert von beispielsweise 1,0 Mio. Euro eine mögliche Rückforderung von insgesamt 50.000 bis 200.000 Euro für zehn Jahre zuzüglich Zinsen oder entsprechend 10.000 bis 40.000 Euro bei einem Depotwert von 200.000 Euro. Kunden können zehn Jahre rückwirkend die Retrozessionen beim Finanzdienstleister rückfordern.


Kein Kostenrisiko für Anleger

Viele Anleger schrecken vor den hohen Anwaltskosten zurück und lassen beträchtliche Summen an Retrozessionen zugunsten der Banken verfallen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bietet über eine Kooperation mit einem spezialisierten Schweizer Dienstleister eine rein erfolgsbasierte und für betroffene Anleger somit risikolose Geltendmachung ihrer Ansprüche an. Eine Erfolgsbeteiligung fällt nur an, wenn die Forderung erfolgreich für den Kunden zurückgefordert werden konnte.

 

Betroffene Anleger können sich für weitere Informationen unter info@sdk.org oder 089 / 20202846-0 kostenlos und unverbindlich an die SdK wenden.

 

München, den 14. Mai 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.




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