Aktuelle Meldungen der SdK

01. März 2019

Phicomm-Kapitalerhöhung: Verfall von Ansprüchen droht!

Die SdK rät Anlegern, die im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Kapitalerhöhung Aktien der Phicomm AG gezeichnet haben, Ansprüche gegenüber der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche endet am 14. März 2019.

 

Die Phicomm AG führte im Frühjahr 2018 eine Kapitalerhöhung durch. Diese scheiterte jedoch, weil die mit deren Abwicklung beauftragte Dero Bank AG während der Abwicklung überraschend in Insolvenz fiel. Dies führte bei zahlreichen Anlegern, die Aktien der Phicomm AG gezeichnet hatten, zu erheblichen Schäden. Denn der fällige Betrag für die Zeichnung der Aktien wurde abgebucht, obwohl diesen keine neuen Aktien übertragen wurden.

 

Entschädigungsfall festgestellt

 

Die Dero Bank AG gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an.  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat am 14. März 2018 auch den Entschädigungsfall für die Dero Bank AG festgestellt. Somit ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Schäden berechtigten Einleger bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt. Die BaFin kündigte auch an, die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) werde in Kürze Kontakt zu den Gläubigern der Dero Bank AG aufnehmen. Dies ist bislang gegenüber den Zeichnern der Phicomm-Kapitalerhöhung jedoch nicht geschehen. Die Verzögerung ist vermutlich auf die Rechtsunsicherheit darüber zurückzuführen, dass unklar ist, ob das an die Dero Bank AG weitergeleitete Zeichnungskapital eine Einlage im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) darstellt. Vertretbar erscheint aber aus Sicht des mit der SdK kooperierenden Rechtsanwaltes Daniel Vos von der Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte auch, den Anspruch auf Rückzahlung bzw. Auszahlung des Zeichnungskapitals als eine Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) einzuordnen. Hier wäre jedoch auf alle Fälle zu beachten, dass der Entschädigungsanspruch gemäß 5 Abs. 5 AnlEntG schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden ist. Diese Frist würde am 14. März 2019 ablaufen.

 

Ansprüche anmelden

 

Die SdK rät ihren betroffenen Mitgliedern, die möglichen Ansprüche vorsorglich bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Betroffene Mitglieder können sich unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 an die SdK wenden.

 

München, den 1. März 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
 

 




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