Aktuelle Meldungen der SdK

16. Oktober 2014

Positive Urteile in Sachen Hypo Real Estate International AG und Deutschen Pfandbriefbank AG

 

Im Zuge des wirtschaftlichen Niedergangs der Hypo Real Estate Gruppe und der Verstaatlichung der Hypo Real Estate Holding AG wurden auch mehrere Genussrechtsinhaber von Tochtergesellschaften der Hypo Real Estate Holding AG zu finanziellen Zugeständnissen gezwungen, indem Zinszahlungen nicht erfolgten und die Genussrechte nicht voll zurückerstattet wurden. Oft  erfolgte dies zu Unrecht, wie das Landgericht München nun in einer Klage eines SdK-Mitglieds entschied.   


Das Landgericht München I hat sich in zwei Urteilen vom 31.07.2014 (Az. 5 HK O 24890/12 und 5 HK O  27989/12) mit mehreren Genussscheinen der Deutschen Pfandbriefbank AG beschäftigt und kam zum Ergebnis, dass die durch das Kreditinstitut erfolgte Berechnung der Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber in mehrfacher Hinsicht falsch war.

Hinsichtlich der Genussscheine der ehemaligen Württembergischen Hypothekenbank AG (WKN 546325), die zwischenzeitlich als Hypo Real Estate International AG firmierte, bevor sie auf die Deutsche Pfandbriefbank AG verschmolzen wurde, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass statt der im Juli 2013 zurückgezahlten ca. 2,72 % Nennwerts eine Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts hätte erfolgen müssen. Zudem seien noch mehrere ausgefallene Kupons in Höhe von 7% p.a. an die Anleger nachzuzahlen.


Ebenfalls eine Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts sowie die Nachzahlung von mehreren ausgefallenen Kupons in Höhe von 7 % p.a. ordnete das Gericht in seinem Urteil für die ebenso von der ehemaligen Württembergischen Hypothekenbank AG emittierten Genussscheine mit der WKN 812404 an, die im Juni 2012 zu ca. 13,04 % zurückgezahlt wurden.

 

Auch bei einem weiteren Genussschein der Deutschen Pfandbriefbank AG, der von der ehemaligen Nürnberger Hypothekenbank (WKN 808404) emittiert wurde, kam das Gericht zum Ergebnis, dass statt der im Juni 2010 erfolgten Rückzahlung zu 17,54 % des Nennwerts eine Rückzahlung zu 22,53 % des Nennwerts hätte erfolgen müssen.

 

Anleger, die Inhaber der betroffenen Genussscheine waren, sollten sich vor Ablauf etwaiger Verjährungsfristen rechtlich beraten lassen. SdK Mitglieder können über die SdK direkt mit dem Anwalt in Kontakt treten, welcher die jüngsten positiven Urteile erstritten hat. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org an die Geschäftsstelle.

 

München, 16. Oktober 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.




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