Betroffene Gesellschaft:
Grohe Water Technology AG & Co. KG
Antragsgegnerin:
Grohe AG
Strukturmaßnahme:
Verschmelzung
Tag der Hauptversammlung:
01.03.2005
Zuständiges Gericht:
LG Dortmund
Beginn des Verfahrens:
01.06.2006
Beendigung des Verfahrens:
14.12.2017
Aktenzeichen:
I-26 W 8/15 (18 O 63/06 LG Dortmund, I-26W 9/14 AkteE)
Ursprünglich festgelegter Abfindungsbetrag:
33,11 Euro je Aktie (nur bei Widerspruch zur Niederschrift)
Gerichtlich festgelegter Abfindungsbetrag:
37,40 Euro je Aktie (nur bei Widerspruch zur Niederschrift)
Ursprünglich festgelegte Ausgleichszahlung:
KEINE Zuzahlung nach §15 UmwG
Gerichtlich festgelegte Ausgleichszahlung:
3,57 Euro je KG-Anteil von 1 €
In erster Instanz wurde:
Die Barabfindung auf 52,08 Euro je Aktie der neuen Grohe AG festgelegt (nur bei Widerspruch zur Niederschrift) oder eine bare Zuzahlung nach §15 UmwG in Höhe von 24,18 Euro je KG-Anteil.
Die Zweite Instanz hat deutlich ungünstigere Werte festgesetzt.