Aktuelle Meldungen der SdK

01. Dezember 2022

SdK stellt Gegenantrag über die Gewinnverwendung zur Hauptversammlung der Volkswagen AG am 16. Dezember 2022

Sonderdividende soll noch in 2022 ausbezahlt werden

 

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat gegenüber der Volkswagen AG angekündigt, auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Dezember 2022 einen Gegenantrag in Bezug auf die Fälligkeit der Gewinnausschüttung zu stellen. Als Aktionärin der Gesellschaft wird die SdK beantragen, die zur Beschlussfassung stehende Sonderdividende nicht wie bisher von der Gesellschaft vorgesehen, erst am 9. Januar 2023, sondern bereits drei Geschäftstage nach der Hauptversammlung, und somit am 21. Dezember 2022, auszubezahlen. Damit sollen Nachteile, die unzähligen Investoren der Gesellschaft durch eine Verlegung der Dividendenzahlung in das neue Kalenderjahr drohen, vermieden werden.

 

Dazu Dr. Marc Liebscher, Vorstand der SdK: „Den Investoren würde bei einer Zustimmung zum Vorschlag der Volkswagen AG die gesamte Dividende sowohl im Vermögen, als auch in der Performance und im Ertrag des Jahres 2022 fehlen. Dies hat auch negative steuerliche Auswirkungen, da u.a. im Jahr 2022 keine potentielle Verlustverrechnung erfolgen kann. Ebenso werden potentielle Kapitalertragsteuern in das Jahr 2023 verschoben. Soweit Investoren in einem Land ansässig sind, in dem Vermögensteuer erhoben wird, kann die Besteuerung ebenfalls nachteilig sein.“ 

 

Liebscher erläutert: „Die VW-Aktien würden zwar am Tag nach der Hauptversammlung mit Dividendenabschlag („ex Dividende“) gehandelt, die Auszahlung aber erst im neuen Kalenderjahr am 09.01.2023 und damit 14 Bankarbeitstage später erfolgen. Bei der Gesellschaft macht die Sonderdividende immerhin knapp 14 % des aktuellen Kurswertes der Vorzugsaktien aus.“

 

Laut Medienberichten geht die verspätete Dividendenzahlung auf die Initiative des Landes Niedersachsen, das 11,8 % der Aktien von Volkswagen hält, zurück. Aus Sicht der SdK ist es skandalös, dass den unzähligen privaten und institutionellen Investoren erhebliche Nachteile nur dadurch entstehen sollen, weil das Land Niedersachsen dies so wünscht. Die Sonderdividende für 2022 soll daher in jedem Fall den Aktionären auch noch im maßgeblichen Jahr 2022 zufließen.

 

Die SdK fordert daher alle Aktionäre dazu auf, sich ihrem Gegentrag anzuschließen.

 

München, den 1. Dezember 2022

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

 




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