31. August 2017
Deutsche Postbank AG: Nachzahlungsansprüche der Aktionäre - Stichtag: 31.12.2017
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB hat uns darüber informiert, dass sie Nachzahlungsansprüche der früheren Aktionäre der Postbank AG wegen des am 07.10.2010 unterbreiteten freiwilligen Übernahmeangebots durch die Deutsche Bank AG geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass durchaus Erfolgsaussichten gegeben sind und bereits Klagen diesbezüglich führt.
Hintergrund/Sachverhalt
Die Deutsche Bank AG hat am 07.10.2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot an die damaligen Aktionäre der Postbank in Höhe von 25,00 € je Aktie abgegeben. Einige Aktionäre haben dieses Angebot angenommen. Die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB verfolgt nun für betroffene Aktionäre im Wege einer Klage vor dem Landgericht Köln einen Nachzahlungsanspruch aus dem Übernahmeangebot in Höhe von 32,25 € je Aktie als Differenz zwischen dem erhaltenen Übernahmepreis und einer angemessenen Gegenleistung.
Die Klage wird darauf gestützt, dass die Deutsche Bank AG wohl bereits vor Veröffentlichung des Übernahmeangebotes die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Postbank erlangt hatte, sodass nach der Rechtsprechung des BGH sich die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO auf den Zeitpunkt der Kontrollerlangung verlängern würden. Abhängig vom Zeitpunkt des Kontrollerwerbs und der Zurechnung bestimmter Rechtspositionen an die Deutsche Bank (mit der Folge der Qualifizierung als Parallel- oder Nacherwerb) könnten sich Nachzahlungsansprüche in Höhe von € 20,45 je Aktie bis € 32,25 je Aktie ergeben, wenn das Gericht der Auffassung folgt, dass die Deutsche Bank bereits deutlich vor Oktober 2010 die Kontrolle über die Postbank erlangt hat. Bezüglich der Einzelheiten bitten wir Sie, sich mit der Rechtsanwaltskanzlei Schirp & Partner mbB in Verbindung zu setzen.
Ende der Verjährungsfrist spätestens am 31.12.2017
Das Landgericht Köln ist in seinem Beschluss (Az.: 82 O 11/15) der Ansicht, dass aufgrund der schwierigen und offenen Rechtslage bis zum Grundsatzurteil des BGH vom 29.07.2014 (II ZR 353/12), in dem unter anderem die Anspruchsgrundlage für die Nachzahlungen ausführlich diskutiert wurde, die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nicht eingetreten sind. Damit wäre das Ende der Verjährungsfrist erst der 31.12.2017, das heißt, mögliche Ansprüche wären noch durchsetzbar.
In jedem Fall tritt die Verjährung sämtlicher Ansprüche aber spätestens zum 31. Dezember 2017 ein. Selbst in der für die Anleger günstigsten Variante, wenn also die Verjährungsfrist erst am 29.07.2014 mit dem Urteil des BGH zu laufen begonnen hätte, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2017. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Anleger müssten also bis spätestens 31.12.2017 Klage erheben, da sonst etwaige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar wären.
Die Kanzlei Schirp & Partner hat uns des Weiteren darüber informiert, dass ein sog. Musterverfahren eingeleitet worden ist. Durch Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren kann die Verjährung ebenfalls gehemmt werden und stellt somit eine kostengünstige Variante dar. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass das Musterverfahren eröffnet und ein Musterkläger bestimmt ist. Dies ist bislang noch nicht erfolgt und es kann seitens der Kanzlei Schirp & Partner nicht prognostiziert werden, ob eine Eröffnung des Musterverfahrens noch rechtzeitig vor dem 31.12.2017 erfolgen wird und eine verjährungshemmende Anmeldung noch möglich sein wird.
Einschätzung der SdK
Auf Grundlage der uns von der Rechtsanwaltskanzlei Schirp & Partner mbB erteilten Informationen und übermittelten Dokumente erscheint auch der SdK ein Anspruch auf Nachzahlung für Aktionäre, die das damalige Übernahmeangebot der Deutschen Bank angenommen haben, als möglich.
Für Aktionäre, die das damalige Übernahmeangebot der Deutschen Bank nicht angenommen haben, ist uns zurzeit eine belastbare Einschätzung des Bestehens eines Nachzahlungsanspruches nicht möglich.
Da aus unserer Sicht allerdings gegenwärtig offen ist, ob der Rechtsprechung des LG Köln zur Beurteilung der Verjährungsfrage durch andere, auch höherrangige Gerichte gefolgt werden wird und bislang jegliche Rechtsprechung fehlt, ob auch solche Aktionäre, die das nach WpÜG unterbreitete Übernahmeangebot der Deutschen Bank nicht angenommen haben, auch einen derartigen Nachzahlungsanspruch haben, sollten aufgrund der unsicheren Rechtslage nur diejenigen Mitglieder eine klageweise Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches in Erwägung ziehen, die rechtsschutzversichert sind.
Betroffene Mitglieder können sich an die Kanzlei Schirp & Partner mbB unter folgender Adresse wenden:
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: 030-3276170
Fax: 030-32761717
E-Mail: mail@ssma.de
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, 31. August 2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Kontaktdaten der SdK:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b, 80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
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Marc Liebscher
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