
Schutzgemeinschaft
der
Kapitalanleger e.V.
Pressemitteilung vom 20.12.2011
SdK verlangt sofortige Einberufung einer Hauptversammlung der JK Wohnbau AG
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) fordert den Vorstand der JK Wohnbau AG aufgrund der intransparenten Vorgänge rund um die Geschäftsjahreszahlen 2010 zu einer sofortigen Einberufung einer Hauptversammlung auf.
Dieser Schritt ist notwendig, damit die Aktionäre sich direkt bei den Organen der Gesell-schaft über ihr Investment informieren können. Bis heute, mehr als zwölf Monate nach dem Börsengang und fast ein Jahr nach dem Geschäftsjahresende 2010, hat die Gesellschaft trotz Verpflichtung gemäß der Börsenordnung des Prime Standard keine Quartalsberichte und auch keinen Jahresabschluss über das Geschäftsjahr 2010 veröffentlicht, obwohl das Aktiengesetz dies fordert. Die aktuelle Mitteilung der Gesellschaft zum Jahresabschluss 2010 wirft mehr Fragen auf, als sie beantworten kann. Darüber hinaus gilt es im Sinne der Aktionäre weitere Vorkommnisse seit dem Börsengang aufzuarbeiten. Dies kann nur im Rahmen einer Haupt-versammlung, auf der die Organe Rede und Antwort stehen müssen, erfolgen.
Und diese Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2010 hätte gemäß Aktiengesetz längst stattfinden müssen. Die SdK hat beim Amtsgericht München daher einen Antrag gestellt, die JK Wohnbau AG zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzufordern.
Ausführliche Erläuterung:
Wie aus einer Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 13.12.2011 hervorgeht, erwartet das Münchner Immobilienunternehmen JK Wohnbau AG für das Geschäftsjahr 2010 auf der Ba-sis von IFRS einen Verlust von über 75 Mio. Euro. Ein endgültiger Jahresabschluss wurde aber immer noch nicht vorgelegt, eine Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2010 bis heute nicht einberufen. Dieser Gesetzesverstoß (gemäß § 175 AktG muss eine Gesellschaft acht Monate nach Geschäftsjahresende eine Hauptversammlung einberufen), reiht sich ein in eine Liste von Unregelmäßigkeiten der vergangenen zwölf Monate seit dem Börsengang des Unternehmens. So hat das seit ca. einem Jahr im Prime Standard der Frankfurter Wertpapier-börse gelistete Unternehmen seit seinem Börsengang im Jahr 2010 keine Quartalsbilanzen mehr vorgelegt. Und das vorzeitige Ausscheiden des Finanzvorstands der JK Wohnbau AG im September 2011 wurde nicht per ad-hoc Mitteilung bekannt gegeben.
Nach dem Börsengang hatte die JK Wohnbau AG den Abschlussprüfer gewechselt (nunmehr: Wirtschaftstreuhand GmbH, Stuttgart). Laut der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 13.12.2011 wird dieser sein Testat für die Konzernbilanz 2010 jedoch verweigern. Die Ge-sellschaft hat in Reaktion hierauf mitgeteilt, ihrem Abschlussprüfer keinerlei Unterlagen mehr zur Verfügung zu stellen. Der Jahresabschluss der JK Wohnbau AG für das Geschäftsjahr 2010 hätte aber spätestens am 30.6.2011 vorliegen, die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2010 spätestens am 31.8.2011 stattfinden müssen. Beide Termine hat das Unternehmen verstreichen lassen. Nachdem zwischenzeitlich der Abschluss als solcher vorzu-liegen scheint - wenn auch ohne Testat - muss die Hauptversammlung nun unverzüglich ein-berufen werden. Die SdK hat inzwischen beim zuständigen Amtsgericht München einen An-trag gestellt, den Vorstand der JK Wohnbau durch Zwangsgeld zur unverzüglichen Einberu-fung einer Hauptversammlung aufzufordern.
Irritierend an der Ad-hoc-Meldung vom 13.12.2011 sind noch weitere Aspekte:
Mitgeteilt wird, dass nun "Vorstand und Aufsichtsrat" der Gesellschaft eine "unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer freiwilligen Prüfung des Quartalsabschlusses zum 30.9.2011 beauftragt haben". Dies erscheint erläuterungsbedürftig, da eine solche "freiwillige Prüfung eines Quartalsabschlusses" aus Sicht der SdK keinen Sinn hat, so lange die erhebli-chen Differenzen mit dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 noch nicht ausgeräumt sind. Außerdem ist die Auswahl und die Mandatierung von Prüfern nach dem Aktiengesetz ausschließlich eine Angelegenheit der Organe Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Der Vor-stand, dessen Tätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung gerade überprüft werden soll, kann nicht seine eigenen Prüfer auswählen.
Weiter erscheint es nicht zulässig, wenn der scheidende Vorstandsvorsitzende Dr. Josef L. Kastenberger seine Nachfolgeregelung selbst gestaltet, wie es in der erwähnten Ad-hoc-Mitteilung heißt. Auch dies ist Aufgabe des Aufsichtsrates. "Wir fordern daher den Aufsichtsrat der JK Wohnbau zu einer Stellungnahme in Bezug auf die Abgrenzung seiner Aufgaben gegenüber denen des Vorstandes der Gesellschaft auf"stellt Daniel Bauer, Vorstand der SdK, fest. Denn, so Bauer weiter,"wenn es in der Ac-hoc-Mitteilung heißt, dass Herr Dr. Kastenberger die von ihm für sinnvoll erachtete Nachfolgeregelung selbst gestalten möchte und die Fortführung des Unternehmens einem erfahrenen Immobilienmanagement überträgt, verstößt dies gegen das Aktiengesetz und kann aus Sicht der SdK nicht geduldet werden" Vielmehr ist es Aufgabe des Aufsichtsrates, einen geeigneten Nachfolger für die Unternehmensspitze zu suchen und zu bestellen.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
20. Dezember 2011
Hinweis: Die SdK hält Aktien der JK Wohnbau AG!