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Mitgliedschaft > Satzung > Textversion §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein heißt SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., nachstehend SdK genannt.
- Sitz der SdK ist München. Die SdK ist eingetragen im Vereinsregister unter Nr. VR 202533.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck der SdK ist es, Interessen von Aktionären, insbesondere von Minderheitsaktionären sowie von anderen Anlegern insbesondere durch Aufklärung und Beratung, wahrzunehmen, Mitglieder oder Stimmengeber gegenüber Gesetzgeber, Mehrheitsaktionären oder Unternehmensleitungen zu vertreten und das Privateigentum zu schützen.
- Die SdK darf auch Unternehmen gründen oder sich an ihnen beteiligen, sofern über diese der Satzungszweck gefördert werden kann.
- Die SdK setzt sich aktiv für eine Verbesserung der Aktionärsdemokratie ein.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der SdK können natürliche und juristische Personen sein, sofern ihre Mitgliedschaft nicht dem Zweck des Vereines zuwiderläuft. Dazu gehören auch Firmen, Personenvereinigungen, Investmentclubs, Vereine, Anstalten und Stiftungen, unabhängig davon, ob sie rechtsfähig sind.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, über den der Vorstand der SdK entscheidet. Bei Nichtannahme des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
- Der Verein hat Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Fördermitglieder.
- Mitglieder sind diejenigen, die die Interessen der SdK, insbesondere durch ständige Übertragung von Stimmrechten, fördern, ohne aktiv im Verein tätig zu sein. Sie sind nach einer Mitgliedschaft von sechs Monaten stimmberechtigt.
- Aktive Mitglieder sind solche natürlichen Personen, die den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz nach den Richtlinien des Vereines aktiv unterstützen. Sie sind stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden.
- Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben.
- Fördermitglieder sind solche natürlichen Personen, die einer Personenvereinigung als Mitglied angehören, die ihrerseits gemäß § 3 Abs. (1) und Abs. (3) Ziff. 1 Mitglied der SdK ist. Fördermitglieder zahlen keinen Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
- Die Kündigung kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen. Bei Ausschluss oder Tod endet die Mitgliedschaft sofort.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereines schädigt, den Zwecken der SdK zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag als Grundbeitrag für die Mitgliedschaft natürlicher Personen je Kalenderjahr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ab 01.01.2007 beträgt er 65,00 Euro. Er gilt bis zu einer Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Bei unterjährigem Eintritt in den Verein gilt für das laufende Kalenderjahr folgende Regelung:
- bei Eintritt im ersten Quartal ist der volle Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu entrichten,
- bei Eintritt im zweiten Quartal sind 3/4 des Mitgliedsbeitrags innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu entrichten,
- bei Eintritt im dritten Quartal ist der halbe Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zu entrichten,
- bei Eintritt im vierten Quartal ist kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Mitgliedern wie z.B. Studenten oder juristische Personen Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die gegenüber dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Grundbeitrag ermäßigt oder erhöht sind. Die Festsetzungen sind in einem Veröffentlichungsorgan des Vereins bekannt zu machen und gelten bis zu einer Neufestsetzung durch den Vorstand, die in gleicher Weise zu veröffentlichen ist.
- Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die gegenüber den Beiträgen nach den vorstehenden Absätzen (1) und (3) erhöht sind. Diese Sonderbeiträge schließen nach Festsetzung des Vorstandes bestimmte besondere Leistungen des Vereins ein. Sie gelten nur insoweit, als Mitglieder ausdrücklich erklären, dass sie die besonderen Leistungen beanspruchen. Die Festsetzung von Sonderbeiträgen sowie die mit ihnen verbundenen Leistungen sind ebenfalls in einem Veröffentlichungsorgan des Vereins bekannt zu machen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied gemäß § 3 Abs. (3) Ziff. 1 bis 3 hat Anspruch auf Übermittlung der von der SdK herausgegebenen Publikationen und auf Vertretung seiner Aktien auf Hauptversammlungen nach Maßgabe der Richtlinien der SdK.
- Aktive Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an vom Verein angebotenen Veranstaltungen.
- Fördermitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Aktien auf den Hauptversammlungen nach Maßgabe der Richtlinien der SdK.
§ 7 Förderkreise
- Der Verein kann Förderkreise bilden. Dazu gehören Personen, die die Zwecke der SdK fördern. Sie müssen nicht Mitglieder der SdK sein.
- Der Verein kann auch Investmentclubs als Förderkreise einrichten.
§ 8 Organe
Die Organe der SdK sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens drei weiteren Personen.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes dies verlangt.
- Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann über Beschlüsse schriftlich abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
- Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er beschließt die Grundsätze für die Arbeit der SdK. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Die Richtlinien des Vereines vorzubereiten
- Sich eine Geschäftsordnung zu geben
- Den Hauhaltsplan aufzustellen
- Die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
- Beiratsmitglieder zu berufen und abzuberufen
- Über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter) und einem für die Sitzung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre und endet mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, die ein neues Vorstandsmitglied wählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Präsident nimmt seine Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand wahr. Er hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen; er hat jedoch kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.
§ 10 Finanzen und Rechnungslegung
- Das Vermögen des Vereines darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören der Aufbau und die Pflege eines Wertpapierdepots.
- Die Höhe von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Leistungen von aktiven Mitgliedern werden vom Vorstand festgelegt. Die Höhe von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Leistungen des Vorstandes werden durch die Versammlung der aktiven Mitglieder beschlossen.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und nach Prüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer den Jahresabschluß zur Genehmigung vor.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Versammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereines stattfinden.
- Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, bei Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Absendetag, einzuladen. Der Einladung der Fördermitglieder (§ 3 Abs. (3) Ziff. 4) bedarf es nicht. Bekanntmachungen im Vereinsorgan gelten unter Einhaltung der Mindestfrist als schriftliche Einladung.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
- Der Vorsitzende des Vereines leitet die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte und anwesende Mitglied eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied kann bis zu drei stimmberechtigte, nicht anwesende Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder, befugt, über die in der Tagesordnung bezeichneten Punkte zu entscheiden. Alle Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Berufung von Präsident und Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereines
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse festhält und vom Vorsitzenden und einem für die Versammlung bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Nach dieser Unterzeichnung ist das Protokoll allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Für Mitglieder ist es nach Terminvereinbarung in der Geschäftsstelle einzusehen.
§ 12 Präsident
- Der Verein kann einen Präsidenten berufen.
- Der Präsident wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit ist auf vier Jahre festgelegt. Wiederwahl ist möglich.
- Als Präsident gewählt werden kann nur eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die sich hervorragend und in besonderer Weise für die Zwecke des Vereins und die Pflege der Aktionärskultur eingesetzt hat.
§ 13 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
- In den Beirat können Personen berufen werden, die besondere Leistungen zur Förderung des Vereinszweckes erbracht haben. Die Amtszeit eines jeden Beiratsmitgliedes wird auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Beirates wird vom Vorstand berufen.
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 15 Vereinsauflösung
- Zur Auflösung der SdK bedarf es der Mehrheit von neun Zehnteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
- Anträge auf Auflösung sind schriftlich zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung der SdK fällt das Vermögen der SdK einer vom Vorstand zu bestimmenden wissenschaftlichen Einrichtung zu, die sich um das Aktienwesen verdient gemacht hat.
Stand: 02. Oktober 2009
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